Auftragsbedingungen.
Bei Fall Aufrag, die von uns erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
des gesamten Gegenstands des Auftrages unser geistiges Eigentum. Insbesondere sind die Auftraggeber nicht berechtigt, ohne meine Zustimmung von mir erstellte Pläne zu verwirklichen. Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass innerhalb des Leistungvertrages, ausschließlich
Beratung-, Organisation- und Durchführung erbracht werden. Nachdem die meisten Lie-
feranten wie Unterkunft, - Taverne,- Blumenladen - Betreiber, Musiker, Eselhalter, usw.
nicht in der Lage sind den Vertrag zu schließen, nehmen die Auftraggeber zur Kenntnis,
dass die Auftragnehmerin die Leistungen vereinbart welche Später bei den Auftraggebern
auch zustande kommen. Darüber hinaus wird für Schlechterfüllungen durch einzelne
Lieferanten, die Auftragnehmerin nicht zur Haftung herangezogen.
Stornobedingungen:
Auftraggeber haben grundsätzlich das Recht, vom abgeschlossenen Auftragsvertrag zurückzutreten. Ein Vertragsrücktritt ist allerdings nicht möglich für bei kostenpflichtigen Leistungen welche schon geliefert sind, wie: Konsultation (Persönlich, Telefonisch oder per E-mails) Planung, angefangenen Vorbereitung,
Für den Fall des Rücktrittes innerhalb von 45 Tagen, oder wenn wegen falsche Dokumente
die Trauung gescheitert wird, 35 % dem Preisangebot als Organisations Kosten, und die
aktuellen Stornoprozente der Lieferanten sind fällig.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt bei besondere Ereignisse und Katastrope von Auftrag
zurückzutreten und nicht verpflichtet die Schadenkosten zu zahlen. Weiterhin nach
gründlichen Nachweis - wie Krankheit, - vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall ist
der Auftraggeber verpflichtet für Auftragnehmer eine/n ersatz Organistator/rin sichern.
Gewährleistung und Schadenersatz:
Die Vertragsnehmerin leistet im Rahmen der Vorschriften nach Maßnahme dieses Vertrages
Gewähr nur für die eigene Leistungen. Fehlerhafte Ausführung durch Dritte, oder nach Infor-
mationen und Empfehlungen sind nicht zur Auftraggeberin zurückzuführen. Für Schäden
haftet die Aftragnehmerin grundzätzlich nur dann, wenn im Rahmen der Gesetzlichen Vor-
schriften es nachgewiesen wird. Im Fall der zertifizierte Verhinderung, verpflichtet sich
statt seine persönliche Anwesenheit, für entsprechende Vertretung zu sorgen, - soweit es
möglich ist. Eine Vertretungsliste ist teil des Vertrages.
Vertragsgeber: Maria Varga
Vertragnehmer: Die Brautleute.